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Benutzungsordnung für das Alfried Krupp-Schulmedienzentrum

§ 1 Kreis der Ausleihberechtigten

(1) Das Alfried Krupp-Schulmedienzentrum stellt
1. öffentlichen Schulen und privaten Ersatzschulen in Essen
2. anerkannt gemeinnützigen Organisationen der Jugendpflege und Erwachsenenbildung in Essen,
3. kommunalen öffentlichen Einrichtungen in der Stadt Essen audio-visuelle Medien und – sofern der Entleiher/die Entleiherin nicht über eigene Geräte verfügt – auch diese einschließlich Zubehör unentgeldlich zur Verfügung.

(2) Bestehen Zweifel, ob eine Organisation zum Kreis der Ausleihberechtigten gehört, muss die Gemeinnützigkeit anhand geeigneter Unterlagen ( z. B Finanzamt ) nachgewiesen werden.

(3) Benutzer/Benutzerinnen erhalten einen personenbezogenen Benutzerausweis, der nur in Verbindung mit einem amtlichen Personalausweis gültig ist. Für Schulen können abweichende Regelungen vereinbart werden.

(4) Zwischen dem Alfried Krupp-Schulmedienzentrum und dem Entleiher/ der Entleiherin besteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§ 2 Verwendungszweck

(1) Die Medien und Geräte dürfen nur zu Veranstaltungen eingesetzt werden, die nichtöffentlichen Charakter haben und keinem gewerblichen Zweck dienen, wofür der Entleiher/die Entleiherin persönlich haftet.

(2) Die Weitergabe der Medien und Geräte an Dritte sowie die Mitnahme ins Ausland sind nicht gestattet.

(3) Vervielfältigungen ( auch ausschnittsweise ) der Medien auf andere Bild- und Tonträger sind nicht zulässig.

§ 3 Bestellung

(1) Die Bestellung von Medien und Geräten durch alle Entleiher /Entleiherinnen kann mündlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Mit der Bestellung, die mindestens 14 Tage vor dem Verleihtermin erfolgen sollte, sind der Name, die Anschrift des Entleihers/der Entleiherin, der Ort und der Zweck der Veranstaltung sowie der Name des verantwortlichen Empfängers/der verantwortlichen Empfängerin und des Vorführers/der Vorführerin anzugeben. Bestellungen, die nicht persönlich erfolgen, ist eine Antwortadresse beizufügen.

§ 4 Behandlung der Medien und Geräte

(1) Der Einsatz von Filmen, Videos, DVDs und Diareihen, sowie die Bedienung von jeglichen Geräten darf nur durch Personen erfolgen, die eine Vorführberechtigung besitzen.

(2) Die Medien und Geräte sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschmutzung, Beschädigung oder Verlust zu schützen.

§ 5 Leihfrist

(1) Die Leihfrist beträgt 1. für Schulen 1 Woche, bei Spielfilmen 3 Werktage; 2. für alle übrigen Entleiher/ Entleiherinnen höchstens 3 Werktage.

(2) Eine Verlängerung der Leihfrist ist nur mit Zustimmung des Alfried Krupp-Schulmedienzentrums möglich.

§ 6 Rückgabe

Die Rückgabe der Medien hat in der Weise zu erfolgen, dass
1. Filme nicht zurückgespult worden sind;
2. Videos und Tonkassetten zurückgespult worden sind;
3. Diareihen vollzählig und geordnet sind;
4. das Begleitmaterial zu den Medien beigefügt ist.

§ 7 Haftung

(1) Verlust oder Beschädigung der Medien sind dem Alfried Krupp-Schulmedienzentrum unverzüglich anzuzeigen.

(2) Für den Verlust oder die Beschädigung der ausgeliehenen Medien und Geräte hat der Entleiher/die Entleiherin Ersatz zu leisten. Als Ersatz gilt in erster Linie die Ersatzbeschaffung durch den Entleiher/ die Entleiherin. Kann auch unter Ausnutzung aller zumutbaren Beschaffungsmöglichkeiten kein Ersatz geleistet werden, ist eine Geldleistung in Höhe des derzeitigen Marktwertes zu erbringen.

(3) Das Alfried Krupp-Schulmedienzentrum haftet nicht, wenn Medien oder Geräte nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

§ 8 Anerkennung der Benutzungsordnung

(1) Der Entleiher/die Entleiherin erkennt mit der Bestellung die Benutzungsordnung an.

(2) Bei Verstoß gegen die Benutzungsordnung kann der Entleiher/die Entleiherin von der Inanspruchnahme des Alfried Krupp-Schulmedienzentrums ausgeschlossen werden.

§ 9 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01.07.1985 außer Kraft.